Weitere Lockerungen und Änderungen im Saarland

„Das seit Wochen niedrige Infektionsgeschehen zeigt wie verantwortungsvoll und diszipliniert die Saarländerinnen und Saarländer sich in den vergangenen Monaten an die Einschränkungen gehalten haben. Deshalb können und wollen wir nun weitere, behutsame Schritte zurück zur Normalität gehen – dürfen damit unsere bisherigen Erfolge aber auf keinen Fall gefährden. Wir müssen uns langsam und bedacht bewegen, um das Risiko einer neuen Infektionswelle zu minimieren. Kontaktbeschränkungen, effektive Nachverfolgung und standfeste Hygiene-konzepte bleiben dabei unsere besten Werkzeuge, um die Pandemie auch weiterhin im Griff zu behalten“, so Gesundheitsministerin Monika Bachmann und Staatssekretär Stephan Kolling.
Die neue Verordnung  tritt am Montag den 15. Juni 2020 in Kraft und gilt bis zum 28. Juni 2020.
Ab dem 15. Juni ist es möglich Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen durchzuführen. Dabei sind Veranstaltungen mit mehr als 10 anwesenden Personen unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Die vollständige Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein, besondere infektions-schutzrechtliche Auflagen sind zu beachten und der Mindestabstand von eineinhalb Metern muss eingehalten werden.
Die Betriebszeiten für Betriebe des Gaststättengewerbes werden erneut um eine Stunde auf 24 Uhr verlängert. Die restlichen Regelungen für die Gastronomie bleiben bestehen.
Beim Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie beim Betrieb von Tanzschulen wird die Gruppengröße von zehn auf maximal 20 Personen erhöht. Zuschauer sind in begrenzter Anzahl unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder zugelassen. Auch hier gilt, dass maximal 50 Personen in einem geschlossenem Raum und maximal 100 Personen unter freiem Himmel erlaubt sind.
Chorveranstaltungen und –proben in geschlossenen Räumen sind mit bis zu zehn Teilnehmern, auf der Grundlage eines Hygienekonzepts, zulässig. Zusätzlich muss die vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleistet sein sowie besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beachtet und der Abstand eingehalten werden.
Saunaanlagen können unter Beachtung von infektions-schutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden insbesondere zur Sicherstellung von Mindestabständen und zur Begrenzung der Besucherzahl sowie unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder geöffnet werden.

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