Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

13. Januar 2012
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Dillingen. Ursachen wie Unfall, Krankheit, oder Alter können dazu führen, dass man nicht mehr in der Lage ist, wichtige Angelegenheiten selbst zu regeln. Für diese Situation kann man mit den Instrumenten des 2009 geänderten Betreuungsrechtes Vorsorge treffen. Die Betreuungs- und Patientenverfügung sowie die Vorsorgevollmacht geben die Möglichkeit das Selbstbestimmungsrecht vorausschauend zu wahren. Viele Bürger kennen diese Instrumentarien nicht oder zumindest nicht ausreichend. Aus diesem Grund veranstaltete der Dillinger SPD-Ortsverein „Überm Berg“ einen Informationsabend, an dem Fachleute wie die Diplompsychologin Ute Hans, Leiterin des Betreuungsvereins der AWO sowie die Justitiarin der Gemeinde Nalbach, Petra Berg, ehemalige Fachanwältin für Sozialrecht umfassend informierten. Zuvor hatte der Vorsitzende des Ortsvereins, Michael Fischer die zahlreichen Besucher im Dillinger Seniorenpalais begrüßt. Zunächst wurde der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht verdeutlicht. Die Patientenverfügung muss beachtet werden. Sie kann auch von Minderjährigen abgegeben werden. Im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung muss der Arzt die Patientenverfügung berücksichtigen. Sie hält die Wünsche des Betroffenen für eine Situation fest, in der der oder die Betroffene nicht mehr in der Lage sind Entscheidungen über bestimmte medizinische Eingriffe, Untersuchungen oder Behandlungen selbst zu treffen.
Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu koppeln, in der festgelegt wird, welche Entscheidungen der Bevollmächtigte treffen kann. Er kann keine Entscheidungen in Bezug auf risikoreiche Heilbehandlungen treffen, ebenso wenig kann er eine Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung oder andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen anordnen.
Wenn niemand zur Verfügung steht, der bevollmächtigt werden kann oder soll, kann ein Betreuer eingesetzt werden, dessen Wirkungsbefugnisse allerdings eingeschränkt sind. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht nur für Aufgaben bestellt, in denen der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Dies können beispielsweise Aufgaben im Bereich der Gesundheitssorge, der Aufenthaltsbestimmung, der Vermögenssorge und der Geltendmachung von Ansprüchen sein. Seine Aufgaben hat der Betreuer so zu erledigen, dass das Wohl des Betreuten gewahrt bleibt.
Die Besucher nutzten die Gelegenheit, ihr Informationsbedürfnis durch entsprechende Fragen zu vertiefen. Unter den Besuchern weilte der Nalbacher Bürgermeister Patrik Lauer, der als Landrat kandidiert. Er betonte in einem kurzen Redebeitrag, dass in einer älter werdenden Gesellschaft eine Reihe verschiedener Maßnahmen erforderlich sein werden. Die Großfamilie früherer Tage gebe es nicht mehr, dies trage zur Vereinsamung bei, allein lebende ältere Menschen seien in der Regel nicht mehr in der Lage ihr mittlerweile zu großes Haus alleine zu bewirtschaften. Viele möchten auch nicht in Heime umsiedeln, sondern in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. In vielen Orten gebe es mittlerweile keine Geschäfte, keine Apotheken und keine Ärzte mehr, die Möglichkeit den Einkauf als Sozialkontakt zu nutzen entfalle somit ebenfalls.
Eine wichtige Aufgabe habe dabei in der Vergangenheit die „Leitstelle älter werden“ wahrgenommen, die jedoch seit dem Tod ihres Gründers Michael Heck weitgehend nicht mehr wahrgenommen werde. Diese Einrichtung soll nach Auffassung von Patrik Lauer wieder stärker belebt werden.

Tags:OV Überm Berg, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

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