Zahlen des Robert-Koch-Instituts (Stand: 02.02.2022 – 03:10 Uhr)
Die Zahl der Todesfälle steigt auf 1.325, die Zahl der Geheilten steigt auf 87.834. Derzeit gelten 15.097 Personen als aktiv infiziert.
Von den an dem Virus erkrankten Personen werden aktuell 242 stationär behandelt – 19 davon intensivmedizinisch (Stand: 31.01.2022 / 00:01 Uhr).
Landesregierung beschließt Ende der luca-App im Saarland
Kontaktnachverfolgung muss weiterhin sichergestellt werden
„Auf Grund der einstimmigen Stellungnahmen aller angehörten Beteiligten auf Landesebene wie dem Landkreistag, DEHOGA und PopRat sowie dem Stimmungsbild aus den anderen Bundesländern, wird mein Ministerium den Kooperationsvertrag mit der Betreiberfirma der luca-App nicht mehr um ein weiteres Jahr verlängern. Im Saarland kann die Kontaktnachverfolgung ab April und nach dem Ende der luca-App am 31.03.2022 alternativ mittels der Corona-Warn-App, mit anderen Applikationen oder in Papierform sichergestellt werden“, erklärt Gesundheitsministerin Monika Bachmann nach der Entscheidung des Ministerrates am heutigen Vormittag.
Die Corona-Warn-App beispielsweise erkennt beim Einchecken zu einer Veranstaltung anonym per Bluetooth, ob man sich in der Nähe eines Infizierten aufgehalten hat und warnt anonymisiert Personen, die zu der gleichen Veranstaltung eingecheckt waren. Die Corona-Warn-App des Bundes bietet somit eine andere Art der Kontaktnachverfolgung, die keine direkte Anbindung zum Veranstalter oder Gesundheitsamt hat.
Dazu Bachmann weiter: „Die Warnung von Kontaktpersonen erfolgt bei der Corona-Warn-App automatisiert ohne Zutun der Gesundheitsämter oder Veranstalter, somit ist eine Funktionalität auch bei Überlastung der Gesundheitsämter gewährleistet.“
Die Kontaktnachverfolgung ist im Saarland in §§ 5-7 Covid-19-Maßnahmengesetz geregelt. Das Gesetz wurde im Landtag auf Antrag der CDU- und SPD-Fraktion am 19. Januar 2022 verlängert. Demnach haben Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen weiterhin durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer Kontakt-nachverfolgung sicherzustellen. Die Gesundheitsämter sind berechtigt, die erhobenen Daten mit einer begründeten, anonymisierten Anforderung, unter Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums, anzufordern.