Die Kreisstadt Merzig hat uns die nachfolgenden geänderten Corona Regelungen für ihren Bereich mitgeteilt, die ab Freitag, dem 25. Juni 2021 unter Beibehaltung der bisherigen weiteren Regelungen gelten:
– In Kraftfahrzeugen muss keine Maske mehr getragen werden.
– Die Maskenpflicht an Bahnhöfen, Haltestellen und in Wartebereichen gilt nur noch in Innenbereichen.
– Im Außenbereich von Gastronomiebetrieben gilt für Gäste keine Maskenpflicht mehr. Im Innenbereich von Gastronomiebetrieben muss abseits des festen Platzes und bei der Abholung von Speisen, auch in Warteschlangen, weiterhin eine Maske getragen werden.
– In Gottesdiensten muss nur noch abseits des festen Platzes weiterhin Maske getragen werden.
– Öffentliche und private Veranstaltungen sind im Außenbereich mit bis zu 500 Personen erlaubt, im Innenbereich mit bis zu 250 Personen. Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen müssen nach wie vor bei der Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Das entsprechende Formular können Sie online auf der Internetseite www.merzig.de/veranstaltungsanmeldung ausfüllen. Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen sind von diesen Anforderungen ausgenommen, Kinder bis 14 Jahre werden hierbei nicht mitgerechnet.
– Geimpfte und Genesene sowie Kinder werden bei Veranstaltungen mitgezählt, nur bei privaten Zusammenkünften werden sie nicht in der Personenhöchstzahl berücksichtigt.
– Die Beschränkungen und die Maskenpflicht für Trauungen und Bestattungen werden aufgehoben.
– Für Minderjährige gilt in Freibädern, sowie im Außenbereich von Schwimm- und Spaßbädern keine Testpflicht mehr.
– Die zulässige Teilnehmerzahl bei Jugend- und Kinderfreizeiten wurde von 30 auf 50 Personen in festen Gruppen erhöht. Die Hygienemaßnahmen sind einzuhalten.
– Diskotheken und Clubs müssen weiterhin geschlossen bleiben.
– Wettannahmestellen können ohne zeitliche Zugangsbeschränkungen öffnen.
– Freizeiteinrichtungen können im Innenbereich unter Vorlage eines negativen Tests der Gäste unter Einhaltung der Betretungsbeschränkungen öffnen.
Negative Schnelltests gelten als aktuell und damit gültig, wenn sie maximal 24 Stunden alt sind. Personen, die vollständig gegen das Corona-Virus geimpft sind (zweite Impfung muss mindestens zwei Wochen zurückliegen) oder Genesene (die in den letzten sechs Monaten nachweislich eine Corona-Infektion überstanden haben und deren positiver PCR-Test mindestens 28 Tage zurückliegt), können Einrichtungen auch ohne Vorlage eines tagesaktuellen negativen Schnelltests besuchen.
Als Nachweis dient bei den Geimpften der Impfausweis. Digital kann der Nachweis in der Corona-Warn-App oder in der App CovPass hinterlegt sein. Genesene können die Benachrichtigung vom Gesundheitsamt oder einen Beleg vom Hausarzt vorweisen.